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| Was ist der 10%ige Beitragszuschlag? |
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| Seit dem 1.1.2000 ist bei Neuabschluß einer privaten Krankheitskosten- vollversicherung (KKV) ein Zuschlag von zehn Prozent auf den Tarifbeitrag gesetzlich vorgeschrieben. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegepflicht-, Pflegeergän- zungs-, Auslandsreise- und Ausbildungsversicherung sowie Anwartschafts- vereinbarungen.
Krankheitskostenvollversicherungen mit Versicherungsbeginn ab 01/2000
Der gesetzliche Beitragszuschlag ist für alle KKV mit Versicherungsbeginn ab 01/2000 ab dem 20. Lebensjahr zu zahlen. Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt die Zahlung des Zuschlages.
Regelung für bereits vor dem 1.1.2000 bestehende Krankheitskosten- vollversicherungen
Alle Personen, die bereits vor dem 1.1.2000 privat KKV-versichert waren, haben ab Januar 2001 ein Widerspruchsrecht gegen den 10 %igen Zuschlag.
Der Beitragszuschlag dient ausschließlich der Beitragsentlastung im Alter.
Der Zuschlag wird in Form einer zusätzlichen Alterungsrückstellung gesammelt und verzinst. Ab dem Alter 65 werden die angesammelten Mittel zur Finanzierung von Beitragsanpassungen verwendet. Im günstigsten Fall können Beitragsanpassungen ab dem 65. Lebensjahr komplett finanziert werden, d.h. der Beitrag wird sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erhöhen. Ab Alter 80 Jahre werden noch vorhandene Mittel auch zur Beitragssenkung eingesetzt.
Für den gesetzlichen Beitragszuschlag besteht eine Arbeitgeberzuschuß- fähigkeit gem. § 257 SGB V.
Der Zuschlag ist auf den jeweils aktuellen Beitrag zu beziehen. Bei Beitragsanpassungen wird der 10 %ige Zuschlag von dem dann aktuellen Beitrag erhoben. |
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